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V :
Verbindungsrente
Die Verbindungsrente bei einer privaten Rentenversicherung ist die nachträglich zum Rentenbeginn eingeschlossene
Hinterbliebenenrente für den (Ehe)Partner. Der Einschluss kann jederzeit vor Beginn der eigentlichen Altersrente beantragt
werden.
Dadurch verringert sich die Altersrente.
Die Höhe kann bis zu 100% der eigenen Altersrente vereinbart werden.
Die Hinterbliebenenrente wird nach Ablauf der Garantiezeit lebenslang an den Partner gezahlt.
Verbund bei einer Lebensversicherung
Wird eine Lebensversicherung auf zwei Leben abgeschlossen, so spricht man auch von einer verbundenen Lebensversicherung.
Die Besonderheit liegt darin, dass sich auf diese Weise zwei Personen gegenseitig absichern. Stirbt eine der beiden
versicherten Personen, so wird sofort die vereinbarte Todesfallleistung fällig. Außerdem ist eine verbundene Leben
preiswerter als zwei separate, da man Kosten spart.
Vermögensbildende Versicherungen
Bei einer vermögensbildenden Lebensversicherung werden vermögenswirksame Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz vom
Arbeitgeber oder eigene Beiträge vom Arbeitnehmer zu einer Kapitalbildenden Lebensversicherung auf den Todes- und
Erlebensfall gegen laufende Beitragszahlung mit einer Vertragsdauer von mindestens 12 Jahren ohne Zusatzversicherungen
gezahlt.
Versicherer
Ein Versicherer übernimmt die Gefahr für den Versicherten und verpflichtet sich u.U. auch zur Bildung von Rücklagen, usw.
Der Versicherer ist für die Entschädigung nach Eintritt eines Schadenfalls zuständig.
Versicherte Person
Die versicherte Person ist diejenige, für die der Versicherungsschutz abgeschlossen wird. Für die Beurteilung des
versicherten Risikos (in der privaten Krankenversicherung zum Beispiel das Alter und Geschlecht sowie der
Gesundheitszustand) muss der Versicherer daher auf die Umstände zurückgreifen, die bei der versicherten Person vorliegen,
und nicht etwa auf die des Versicherungsnehmers.
Versicherungsdauer
Die Versicherungsdauer beschreibt den Zeitraum, während dessen der Eintritt eines versicherten Ereignisses (bspw. der Tod in
der Lebensversicherung) zu einer Leistung aus der Versicherung führt.
Aus steuerlichen Gründen sollte die Versicherungsdauer einer Lebensversicherung immer 12 Jahre betragen.
In der privaten Krankenversicherung gibt es eine Mindestvertragsdauer von drei Versicherungsjahren; nach Ablauf dieser Zeit
verlängert sich das Vertragsverhältnis stillschweigend um ein Jahr, sofern der Versicherungsnehmer es nicht drei Monate vor
dem jeweiligen Ablauf schriftlich kündigt.
Versicherungsfall
Das planmäßige Ereignis, das zu einer Beendigung der Beitragszahlung einer Versicherung führt, nennt man auch
Versicherungsfall. Hierzu zählen der Ablauf der Versicherung sowie das Ende der Beitragszahlungsdauer.
Versicherungsfreiheit
Versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung sind Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die
Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Versicherungsfrei sind auch Selbstständige und Freiberufler. Diese Personengruppen
können zu einer privaten Krankenversicherung wechseln, wenn sie nicht als freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen
Krankenkasse bleiben wollen. Beamte sind ebenfalls versicherungsfrei und erhalten von ihrem Dienstherrn Beihilfe im
Krankheitsfall.
Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ist diejenige Person, mit der ein Versicherer einen Vertrag abschließt. Die Rechtspflicht des
Versicherungsnehmers liegt insbesondere in der Prämienzahlung. Als Gegenleistung steht ihm die Gefahrübernahme seitens des
Versicherers zu. Das versicherte Risiko muss aber nicht zwangsläufig beim Versicherungsnehmer liegen, da die versicherte
Person auch von diesem abweichen kann.
Versicherungspflicht
Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind Arbeitnehmer mit einen Bruttojahreseinkommen unterhalb
der Jahresarbeitsentgelt(JAE-)grenze. Bei der Ermittlung des Durchschnittverdienstes sind regelmäßig wiederkehrende
Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.) mit zu berücksichtigen, ebenso tarifliche vermögenswirksame Leistungen.
Nicht zu berücksichtigen sind regelmäßige Zahlungen wie z.B. Überstunden. Diese können nur dann angerechnet werden, wenn
sie pauschal abgegolten werden. Weiterhin sind unter bestimmten Voraussetzungen versicherungspflichtig: Behinderte, Künstler
und Publizisten, Landwirte, Arbeitslose, Studenten, Rentner u.a.
versicherungsvertragliche Lösung
Beschränkung der Pflicht eines Arbeitgebers, die sich aufgrund der m/n-tel Regelung ergebenden gesetzlich unverfallbaren
Ansprüche eines Arbeitnehmers auf die Leistungen aus einer Direktversicherung zu beschränken. Voraussetzung dafür ist, daß:
1. spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung
oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2. vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die
Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3. der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen
Beiträgen hat.
Der Arbeitgeber kann sein Verlangen nach Satz 2 nur innerhalb von 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers diesem
und dem Versicherer mitteilen. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des
durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten, geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen.
In dieser Höhe darf der Rückkaufswert aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrages nicht in Anspruch genommen werden;
im Falle der Kündigung wird die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt. § 76 Abs. 1 des Gesetzes über
den Versicherungsvertrag findet insoweit keine Anwendung.
Versicherungszusage
Beim Abschluß einer Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung für einen Arbeitnehmer sollte diese
arbeitsrechtliche Beziehung auch nach innen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in schriftlicher Form, der
Versicherungszusage, geregelt werden.
Versorgungsansprüche
Sich aus einer betrieblichen Altersversorgung herleitende Ansprüche eines Arbeitnehmers.
Versorgungskapital
Bei Erteilung einer Kapitalzusage im Leistungsfall zu zahlendes Kapital.
Versorgungslohn statt Barlohn
Form der betrieblichen Altersversorgung, bei der der Arbeitnehmer auf Gehaltsbestandteile (vornehmlich außertarifliche
Bezüge) zugunsten einer Versorgungszusage verzichtet. Die Versorgungszusage wird bei einem Lebensversicherer rückgedeckt.
Auf die umgewandelten Gehaltsbestandteile entfallen keine Steuern. Steuerpflicht entsteht bei der eigenfinanzierten
Versorgung erst, wenn die Ruhestandsleistungen erbracht werden. Durch die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung ist
sichergestellt, daß die Rückdeckungsversicherung nicht in die Konkursmasse fällt.
Versorgungslücke
Lücke zwischen der für den Ruhestand erstrebenswerten Vollversorgung in Höhe von 100 % der letzten Nettobezüge zur
Aufrechterhaltung des gewohnten Lebensstandards und der tatsächlich gegebenen Versorgung aus der gesetzlichen
Rentenversicherung.
Versorgungsordnung
Zusammenstellung der Regeln, die besagen welche Leistungen in welcher Höhe unter welchen Voraussetzungen an wen gezahlt
werden.
Versorgungszusage
Zusage von Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses durch
den Arbeitgeber.
Vervielfältigungsregel
Für Beiträge, die der Arbeitgeber für eine Direktversicherung aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses eines
Arbeitnehmers erbracht hat, vervielfältigt sich der pauschalierungsfähige Betrag von 1.752 EUR mit der Anzahl der
Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis bestanden hat, gemindert um die Summe der Beträge, die im laufenden und den
sechs vorangegangenen Jahren aufgebracht wurden.
Vorauszahlung (Policendarlehn)
Benötigt ein Kunde einen größeren Geldbetrag und kann oder möchte er keinen Bankkredit aufnehmen, so kann ihm ein
zinsgünstiges Policendarlehn auf seine Lebensversicherung angeboten werden. Das Policendarlehn muss verzinst, aber nicht
getilgt werden. Es wird bei Ablauf der Lebensversicherung mit der fälligen Versicherungsleistung verrechnet. Eine
vorzeitige Tilgung des Darlehns ist aber möglich und auch empfehlenswert, da sich der Versicherungsschutz um den Betrag des
Policendarlehns verringert.
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Berufsunfähigkeitsversicherung : |
Von Ihrer Arbeitskraft hängt sehr viel ab. Doch wer sich bei einer Erwerbsunfähigkeit auf den Staat verläßt, könnte schnell eine böse Über- raschung erleben.
Eine private Absicherung über eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist als Vorsorge unerlässlich.
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Heute wird es immer wichtiger das sich jeder um seine Private Vorsorge selbst kümmert.
Informieren Sie sich hier über die geeigneten Vorsorgeversicherungen, dann überlassen Sie bei Ihrer finanziellen Zukunft nichts dem Zufall.
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Die gesetzliche Rente, die Sie nach einem langen Arbeitsleben erwarten können, entspricht nicht annähernd Ihrem letzten Gehalt. Je höher Ihr Einkommen, desto größer wird die Versorgungslücke sein.
Eine zusätzliche private Rentenversicherung zur Sicherung des Lebensstandards im Alter wird immer wichtiger.
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Private Krankenversicherung : |
Wenn Sie Selbstständiger, Freiberufler oder Arbeitnehmer mit einem Einkommen über der Krankenversicherungspflichtgrenze sind bietet Ihnen die private Krankenversicherung Flexibilität und Komfort bei umfassenden Leistungen.
Und Sie haben die Möglichkeit den Versicherungsschutz ganz nach Ihren individuellen Wünschen zu gestalten.
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